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   OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81   

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https://dejure.org/1982,13257
OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81 (https://dejure.org/1982,13257)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.02.1982 - 7 WF 81/81 (https://dejure.org/1982,13257)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 7 WF 81/81 (https://dejure.org/1982,13257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 114, 118; BRAGO §§ 31, 51
    Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Vergleich im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren im Erörterungstermin.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 28.10.1981 - 5 W 2355/81

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Daß sich an diesem Gedanken durch die Vorschriften des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 nichts geändert hat, wurde bereits von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (JurBüro 1981, 773) und Nürnberg (NJW 1982, 288) im einzelnen dargelegt.

    Mit der herrschenden Meinung muß vielmehr nach wie vor an dem Grundsatz festgehalten werden, daß Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren ein Widerspruch in sich selbst wäre, und dieser Grundsatz lediglich aus Gründen der Prozeßökonomie dann durchbrochen werden kann, wenn durch einen Vergleich in dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 ZPO das gesamte Verfahren beendet werden kann, um den Parteien einen unnötigen Prozeß zu ersparen, oder, wenn bei besonders schwierigen Fällen ein Amtsgericht in dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren des Antragstellers ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ersichtlich nicht in der Lage wäre, sachdienliche Angaben bei seiner Anhörung zu machen (so OLG Celle NJW 1951, 891; OLG Hamm MDR 1973, 856; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Köln NJW 1979, 243 - für den ungewandten Antragsgegner; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; E. Schneider, MDR 1981, 793, 794; Zöller, ZPO 13. Aufl. § 118 Anm. C).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.1980 - 6 WF 161/80
    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Daß sich an diesem Gedanken durch die Vorschriften des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 nichts geändert hat, wurde bereits von den Oberlandesgerichten Düsseldorf (JurBüro 1981, 773) und Nürnberg (NJW 1982, 288) im einzelnen dargelegt.

    Mit der herrschenden Meinung muß vielmehr nach wie vor an dem Grundsatz festgehalten werden, daß Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren ein Widerspruch in sich selbst wäre, und dieser Grundsatz lediglich aus Gründen der Prozeßökonomie dann durchbrochen werden kann, wenn durch einen Vergleich in dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 ZPO das gesamte Verfahren beendet werden kann, um den Parteien einen unnötigen Prozeß zu ersparen, oder, wenn bei besonders schwierigen Fällen ein Amtsgericht in dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren des Antragstellers ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ersichtlich nicht in der Lage wäre, sachdienliche Angaben bei seiner Anhörung zu machen (so OLG Celle NJW 1951, 891; OLG Hamm MDR 1973, 856; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Köln NJW 1979, 243 - für den ungewandten Antragsgegner; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; E. Schneider, MDR 1981, 793, 794; Zöller, ZPO 13. Aufl. § 118 Anm. C).

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Da das Prozeßkostenhilfegesuch vollständig eingereicht worden war, und der Erstrichter vor der rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens durch den gerichtlichen Vergleich vom 2. April 1981 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren hierüber hätte entscheiden können, kann auch nach Abschluß des Verfahrens noch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (zuletzt BGH FamRZ 1982, 58 = BGHF 2, 809).
  • OLG Hamm, 10.11.1981 - 1 WF 459/81
    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Eine abweichende Auffassung, daß Prozeßkostenhilfe im Gegensatz zu dem alten Armenrecht nunmehr uneingeschränkt auch für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren bewilligt werden könne, hat zwar das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1982, 287) vertreten; diese Auffassung kann indessen nicht geteilt werden.
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1980 - 16 WF 11/80
    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Mit der herrschenden Meinung muß vielmehr nach wie vor an dem Grundsatz festgehalten werden, daß Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren ein Widerspruch in sich selbst wäre, und dieser Grundsatz lediglich aus Gründen der Prozeßökonomie dann durchbrochen werden kann, wenn durch einen Vergleich in dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 ZPO das gesamte Verfahren beendet werden kann, um den Parteien einen unnötigen Prozeß zu ersparen, oder, wenn bei besonders schwierigen Fällen ein Amtsgericht in dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren des Antragstellers ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ersichtlich nicht in der Lage wäre, sachdienliche Angaben bei seiner Anhörung zu machen (so OLG Celle NJW 1951, 891; OLG Hamm MDR 1973, 856; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Köln NJW 1979, 243 - für den ungewandten Antragsgegner; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; E. Schneider, MDR 1981, 793, 794; Zöller, ZPO 13. Aufl. § 118 Anm. C).
  • OLG Bremen, 28.12.1965 - 1 W 32/65
    Auszug aus OLG Bamberg, 11.02.1982 - 7 WF 81/81
    Eine Kostenentscheidung ist in dem Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, und sich die Haftung für Gerichtsgebühren nach Nr. 1180, 1181 der Anlage I zum Gerichtskostengesetz und für gerichtliche Auslagen nach § 118 Abs. 1 S. 5 ZPO richtet (OLG Bremen OLGZ 1966, 167; OLG Stuttgart JZ 1979, 814; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 91 Anm. 5 "Prozeßkostenhilfe«).
  • OLG Bamberg, 14.12.1987 - 7 WF 122/87

    Erstattung von Verhandlungsgebühren im Rahmen von Prozesskostenhilfe bei

    Gleichwohl gibt sie Anlaß zu grundsätzlichen Bemerkungen: 1. Das Oberlandesgericht Bamberg (7. Senat, Beschluß vom 11. Februar 1982 - JurBüro 1983, 454, und 2. Senat, Beschluß vom 7. März 1984 - JurBüro 1985, 602) bejaht die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe für den Fall zu gewähren, daß die Parteien in einem Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO den beabsichtigten Rechtsstreit durch Vergleich beilegen wollen.
  • OLG Bamberg, 16.11.1982 - 2 WF 203/82

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Bewilligung von

    Daran hat sich durch die Vorschriften des Prozeßkostenhilfegesetzes nichts geändert (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1932, 288; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 773; ebenso OLG Bamberg, Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenats - vom 11.2.1982 - 7 WF 81/81 - a.A. OLG Hamm, NJW 1982, 287 [OLG Hamm 10.11.1981 - 1 WF 459/81]).
  • OLG Stuttgart, 20.05.1986 - 18 WF 185/86
    Der gegenteiligen, in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Februar 1982 (JurBüro 1983, 454, 455) geäußerten Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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